18. Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens würdigte die Vorinstanz als ungünstig, bestenfalls neutral. Sie hielt fest, dem problemlosen Vollzugsverhalten sowie der guten resp. sehr guten Arbeit im Vollzug stehe eine erhebliche Disziplinierung (Sanktion von 7 Tagen Zelleneinschluss) sowie ein äusserst ambivalentes Aussageverhalten im Strafverfahren gegenüber.