IV.17.1]). Vorliegend kann darauf verzichtet werden, auf die vom Beschwerdeführer gerügten Aktenquellen einzeln einzugehen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 11 ff.). Alles in allen würdigte die Vorinstanz das mit der divergierenden Tatversion zusammenhängende fehlende Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Ermessens und damit rechtmässig. 17.6 Zusammenfassend ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder willkürlich noch rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz seine Täterpersönlichkeit stark negativ gewichtete.