siehe Ziff. IV.17.4). Weiter zeigte sie nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner von allen Instanzen verworfenen Sachverhaltsvariante festhalte – er sich mit anderen Worten nicht mit der rechtskräftig festgestellten Schuld hinsichtlich des Mordes und damit der gravierenden Anlasstat auseinandergesetzt hat.