Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Prognose sprechen können (Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.3.3; BGE 124 IV 193 E. 5.b.ee S. 204; zu weiteren theoretischen Ausführungen: siehe Ziff. IV.17.4). Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Einsicht in seine Hauptanlassdelikte zeige und er es unterlassen habe, sich mit diesen Delikten und/oder problematischen Verhaltensweisen und Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen.