, 39 f., 141). Gemäss vorinstanzlicher Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 werde die bedingte Entlassung nicht von einem Geständnis abhängig gemacht, sondern einzig das Festhalten an seiner Tatversion zulässigerweise mitbewertet (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat darf nicht in jedem Fall auf eine schlechte Prognose geschlossen werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass Uneinsichtigkeit und Leugnen der Tat nicht gegen eine günstige Prognose sprechen können (Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.3.3; BGE 124 IV 193 E. 5.b.ee S. 204;