Dies stelle eine Ermessensüberschreitung dar (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 17 f.). Während über die gesamten Akten hinweg der Standpunkt vertreten werde, eine deliktorientierte Therapie bedinge die Geständigkeit des Beschwerdeführers, argumentiere die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid groteskerweise, ein Geständnis sei für die Therapie entbehrlich (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 11 ff., 39 f., 141).