17.5 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer betreffend die Täterpersönlichkeit, die Vorinstanz habe die bedingte Entlassung insgeheim in Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem Tatgeständnis abhängig gemacht (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5, 9 f., 17 f., 39 f.). Dies stelle eine Ermessensüberschreitung dar (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.