Selbst zuzuschreiben hat sich der Beschwerdeführer, dass seine konsequente Ablehnung des Therapieangebots die Vollzugsbehörde der Möglichkeit beraubt, auch geringe positive Einstellungsänderungen u.a. zu den Delikten objektiv festzustellen und zu berücksichtigen (vgl. dazu: Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.2 f.). Damit ist an der vorinstanzlichen Beurteilung rechtlich nichts auszusetzen. 17.5