Insgesamt gelangte die Vorinstanz gestützt auf die im Entscheid aufgeführten, prognoserelevanten Gründe rechtmässig zum Ergebnis, dass sich die vom Beschwerdeführer behauptete Einsicht, Reue und Einstellungsänderung in mündlichen Beteuerungen erschöpft. Selbst zuzuschreiben hat sich der Beschwerdeführer, dass seine konsequente Ablehnung des Therapieangebots die Vollzugsbehörde der Möglichkeit beraubt, auch geringe positive Einstellungsänderungen u.a. zu den Delikten objektiv festzustellen und zu berücksichtigen (vgl. dazu: Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.2 f.).