IV.17.1). Weiter sei an dieser Stelle die gutachterliche Feststellung im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 vor Augen geführt, wonach es dem Beschwerdeführer zwar durchgehend gelungen sei, sich an das Vollzugsregime anzupassen und ein unauffälliges Verhalten zu zeigen. Dies sei allerdings bei Personen mit dissozialen Persönlichkeitseigenschaften – wie dem Beschwerdeführer – die nicht zu reaktivimpulsivem Verhalten tendieren und sich im hochstrukturierten Setting gut anpassen würden, nicht selten. Problematische Verhaltensweisen würden erst unter zunehmenden Freiheitsgraden präsentiert werden (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 658 f., 663; siehe Ziff.