rer auch in der Zeit zwischen Anlasstat und Verurteilung nur defizitär verankert waren (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff. IV.17.1). Diese Einschätzung steht zudem im Einklang mit dem Gutachten von Dr. med. J.________, worin sie folgerte: Auch nach dem Tötungsdelikt im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer weitere Straftaten (Verurteilungen wegen Urkundenfälschung, grober Verkehrsregelverletzung) begangen. Obschon es sich hierbei um weniger gravierende Delikte handle, würden sie dennoch anzeigen, dass nach wie vor eine dissoziale Verhaltensbereitschaft bestehe (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 64 f.; siehe Ziff. IV.17.1).