siehe Ziff. IV.17.1). Ähnliches konstatierte med. pract. I.________ im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen seien als andere Persönlichkeitsdispositionen (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660; siehe Ziff. IV.17.1). Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, wie sich der Beschwerdeführer ohne fachgerechte therapeutische Hilfe in all den Jahren im Strafvollzug legalprognostisch relevant mit «der Problematik seines damaligen Lebenswandels» hat auseinandersetzen wollen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.