vom FPD stufte im März 2010 das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als hoch ein in Bezug auf weitere Straftaten, mit welchen er in der Vergangenheit aufgefallen war und führte dieses auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurück (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 65 f.; siehe Ziff. IV.17.1). Demgegenüber beurteilte med. pract. I.________ seine Rückfallgefahr im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 in Bezug auf Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat, jene für Eigentumsdelikts und sonstiges bisher gezeigtes Verhalten im moderaten bis deutlichen Bereich (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff.