Infolge Ablehnens des Therapieangebots und der fehlenden Bereitschaft, über das Anlassdelikt im Rahmen von Gesprächen mit Fachpersonen zu sprechen (siehe Ziff. IV.17.3), bestehen keine Nachweise, welche eine Einstellungsänderung oder den «Wandel zum Besseren» beim Beschwerdeführer detailliert dokumentieren und objektiv belegen würden (vgl. Ziff. IV.17.2.). Folglich gilt es anhand der zur Verfügung stehenden Gutachten und allgemeinen Informationen zum Beschwerdeführer, Veränderungen festzustellen. Dr. med. J.________ vom FPD stufte im März 2010 das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als hoch