Ein bloss tadelloses Vollzugsverhalten hingegen reicht als Nachweis für eine Auseinandersetzung mit der deliktischen Vergangenheit durch den Gefangenen nicht aus (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 und 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). In der Kriminologie wird die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung des Verurteilten mit seiner Tat zunehmend erkannt (Urteil des BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; vgl. KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 86). Infolge Ablehnens des Therapieangebots und der fehlenden Bereitschaft, über das Anlassdelikt im Rahmen von Gesprächen mit Fachpersonen zu sprechen (siehe Ziff.