26 Straftaten und seinen Persönlichkeitsmerkmalen genügt, wobei einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann. Ein bloss tadelloses Vollzugsverhalten hingegen reicht als Nachweis für eine Auseinandersetzung mit der deliktischen Vergangenheit durch den Gefangenen nicht aus (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 und 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2).