Auf Uneinsichtigkeit darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, wenn der Strafgefangene die Anlasstat leugnet oder kein Geständnis abgelegt hat. Dafür können unterschiedliche Motive verantwortlich sein, bspw. auch prognostisch indifferente Gründe. Schuldeinsicht ist mithin nicht notwendige Bedingung für ein künftiges Leben ohne Straftaten (BGE 124 IV 193 E. 5.b.ee S. 204). Einsichtslosigkeit des Gefangenen kann jedoch eine gefährliche Grundhaltung indizieren (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 und 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.7 m.H.). Eine Auseinandersetzung des Strafgefangenen mit seinen übrigen