Ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkung oder anders erfolgte, hat in die Beurteilung einzufliessen (BGE 104 IV 281 E. 4 S. 284). Die fehlende Tataufarbeitung hingegen ist wie auch eine durch das psychische Störungsbild bedingte hochgradige Rückfallgefahr prognoserelevant (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E.8.5 sowie 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4). Auf Uneinsichtigkeit darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, wenn der Strafgefangene die Anlasstat leugnet oder kein Geständnis abgelegt hat.