Es gilt darüber zu befinden, ob ein Wandel zum Besseren stattgefunden (BGE 101 Ib 152 S. 153), inwieweit sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat und ob dieser die Folgen seiner Tat einsieht (BGE 104 IV 281 E. 4 S. 284). Eine blosse Behauptung von Besserung resp. halbwegs glaubwürdige Reuebekundung wegen eines angeblich verwerflichen Fehlers oder gar Selbstmitleid infolge der Strafhaft widersprechen wirklicher Einsicht bzw. einer Abkehr von kriminellen Machenschaften (BGE 105 IV 167 E. 3 S. 168). Ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkung oder anders erfolgte, hat in die Beurteilung einzufliessen (BGE 104 IV 281 E. 4 S. 284).