Schlechtprognose (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 137 ff.). Bei der Würdigung der Täterpersönlichkeit geht es in erster Linie um die Einstellung des Verurteilten zu seinen Straftaten. Es gilt darüber zu befinden, ob ein Wandel zum Besseren stattgefunden (BGE 101 Ib 152 S. 153), inwieweit sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat und ob dieser die Folgen seiner Tat einsieht (BGE 104 IV 281 E. 4 S. 284).