der Bedeutung der «Verfehlungen» – deliktisch tätig gewesen sei. Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers habe sie nicht versucht, mit gezielter Formulierung etwas zu suggerieren. Sie habe lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe «erneut und erneut mehrfach» delinquiert (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Er habe diese Aussage im angefochtenen Entscheid (Verweis auf Ziff. IV.16 der Beschwerde vom 23. September 2019; vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 23) inkorrekt zitiert (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). In seiner Replik vom 1. November 2019 untermauert der Beschwerdeführer, auf die «kleineren Verfehlungen» dürfe nicht abgestellt werden zwecks Begründung einer