Sein Lebenswandel vor und nach der Anlasstat sei klar zu differenzieren, zumal er entgegen der Vorinstanz nicht «erneut und erneut delinquiert» habe. Die inneren positiven Veränderungen seien zwar nicht beweisbar jedoch ausreichend glaubhaft dargetan und im nach der Tat geänderten Lebenswandel ersichtlich (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 23 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 unterstreicht die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Anlasstat und Verurteilung – unbesehen des Motivs resp. der Bedeutung der «Verfehlungen» – deliktisch tätig gewesen sei.