25 gen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 19, 21 ff.). Vielmehr habe der Beschwerdeführer in der besagten Zeit weder Delikte verübt, welche mit seinem früheren Lebenswandel zusammenhängen oder eine gewisse Schwere aufweisen würden noch habe er dabei Gewalt angewendet, sich unrechtmässig bereichert oder aus einem verwerflichen Motiv heraus gehandelt (vgl. dazu auch amtliche Akten SK 19 367, pag. 139). Sein Lebenswandel vor und nach der Anlasstat sei klar zu differenzieren, zumal er entgegen der Vorinstanz nicht «erneut und erneut delinquiert» habe.