Zudem würden die vom Beschwerdeführer nach der Anlasstat bis zur Verhaftung begangenen Delikte objektiv betrachtet nicht über die Bedeutung von «drei kleineren Verfehlungen» hinausreichen. Soweit ihm die Vorinstanz deshalb Bagatellisierungstendenzen vorwerfe und gestützt darauf seine bekundete Einsicht, Reue und eine Einstellungsänderung bezüglich der Anlasstat in Frage stelle, würde sie diese «Verfehlungen» unsachgemäss überbewerten, mithin die Fakten willkürlich würdi-