Er sehe mit anderen Worten die Problematik seines damaligen Lebenswandels, welcher zur Teilnahme an der Anlasstat und schliesslich zur langjährigen Verurteilung geführt habe, unabhängig seiner divergierenden Tatversion ein. Damit habe er sich in all den Jahren im Strafvollzug intensiv beschäftigt und Lehren daraus gezogen (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 5 f.). Zudem würden die vom Beschwerdeführer nach der Anlasstat bis zur Verhaftung begangenen Delikte objektiv betrachtet nicht über die Bedeutung von «drei kleineren Verfehlungen» hinausreichen.