17.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer mittels Beschwerde sinngemäss, dass ihm die Vorinstanz die positive Entwicklung in Persönlichkeit und Einstellung unzutreffenderweise nicht zuerkannte. Er führt ins Feld, ihm sei bewusst, dass er, «wenn er – gemäss seiner Version tatsächlich im Wagen gewartet hat und somit nicht selbst am Opfer Hand angelegt hat, für dessen Tod und das Unglück, […] im schwersten Sinne mitverantwortlich ist.