Diesen Aspekt würdigte die Vorinstanz u.a. mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III.6.) zu Recht als negatives Prognoseelement (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 55). 17.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer mittels Beschwerde sinngemäss, dass ihm die Vorinstanz die positive Entwicklung in Persönlichkeit und Einstellung unzutreffenderweise nicht zuerkannte.