Letztlich blieb deshalb eine Therapierung bis heute aus. Indem der Beschwerdeführer das sog. freiwillige therapeutische Angebot trotz fo- rensisch-psychiatrischer Aufforderung und Unterbreitung durch die BVD resp. den FPD kategorisch ablehnte, kam er seinen vollzugsrechtlichen Verpflichtungen i.S.v. Art. 75 Abs. 4 StGB nicht nach. Diesen Aspekt würdigte die Vorinstanz u.a. mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III.6.) zu Recht als negatives Prognoseelement (vgl. amtliche Akten der SID, pag.