legalprognostische oder störungsspezifische Behandlung an der fehlenden Therapiebereitschaft und -einsicht des Beschwerdeführers. Ein anderes Bild kann die Kammer aus den Akten nicht erkennen. Alles in allem wurde somit nicht die Indikation für eine entsprechende Behandlung an sich gutachterlich verneint, sondern lediglich eine Therapie vor dem Hintergrund der Verweigerungshaltung und fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft des Beschwerdeführers als entbehrlich erkannt. Letztlich blieb deshalb eine Therapierung bis heute aus.