Immerhin hält der Gutachter fest, bei einem Sinneswandel stehe es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, sich an den FPD zu wenden (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159). Der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz zufolge (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175) wurde somit eine Indikation nicht generell, sondern vor dem Hintergrund der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers verneint (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 53). Insgesamt scheiterte eine deliktorientierte resp. legalprognostische oder störungsspezifische Behandlung an der fehlenden Therapiebereitschaft und -einsicht des Beschwerdeführers.