IV.17.1). Dass sich der Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 5. Juni 2018 bereit erklärt haben soll, «sich im Rahmen einer deliktpräventiv ausgerichteten psychotherapeutischen Behandlung mit seiner dissozialen Disposition und den begangenen Eigentumsdelikten sowie allgemeiner Delinquenz auseinanderzusetzen, nimmt die Kammer zur Kenntnis (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 660, siehe Ziff. IV.17.1). Diese mündlich bekundete Bereitschaft hat sich jedoch bis heute nicht in einem entsprechenden Bestreben des Beschwerdeführers nach aussen hin erkennbar gemacht. Dies kommt einem Fehlen von Therapiebemühungen gleich.