Konkret empfahl er, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit den dissozialen Denk- und Verhaltensmuster und dem damaligen delinquenznahen Umfeld auseinandersetze. Unzweideutig hielt er fest, dass dies auch ohne Einforderung eines Tatgeständnisses möglich sei (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 661, siehe Ziff. IV.17.1).