Sodann zeigte med. pract. I.________ im Gutachten vom 5. Juni 2018 nachvollziehbar auf, dass eine deliktorientierte Intervention ohne die Bereitschaft, über das Tötungsdelikt zu sprechen, mangels anderweitiger bekannter gewalttätiger Vorfälle vorwiegend die dissozialen Denk- und Verhaltensmustern fokussieren würde. Konkret empfahl er, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer freiwilligen Therapie mit den dissozialen Denk- und Verhaltensmuster und dem damaligen delinquenznahen Umfeld auseinandersetze.