IV.17.2) lehnte der Beschwerdeführer eine Therapierung vor dem Hintergrund seiner Unschuld in Bezug auf den Mord und der damit begründeten fehlenden Notwendigkeit kategorisch ab. Er verweigerte sich mithin nicht nur einer deliktsondern auch einer störungsspezifischen resp. legalprognostisch wirksamen Therapie, zumal sowohl im Oktober 2013 resp. Dezember 2015 eine auf diese verschiedenen Problembereiche ausgerichtete Behandlung zur Diskussion stand (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 292). Sodann zeigte med.