Von Beginn weg stand fest, dass die Durchführung einer sog. freiwilligen Therapie von der entsprechenden Bereitschaft des Beschwerdeführers abhing. Trotz und in Kenntnis der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitszüge und seiner deliktrelevanten Defizite (eine ausgeprägte Ich-Bezogenheit, eine Tendenz, die Verantwortung für problematisches Verhalten zu externalisieren, eine Affektivitätsstörung i.S. eines Mangels an Reue, Schuldbewusstsein und Empathie, ein auf Täuschung ausgelegtes zwischenmenschliches Verhalten mit oberflächlichem Charme, häufigem Lügen und Täuschen sowie ein übersteigertes Selbstwertgefühl, siehe Ziff.