Sie zeigten dem Beschwerdeführer die Bedeutung einer sog. freiwilligen ambulanten delikt- und störungsspezifischen Therapie u.a. im Hinblick auf den Zweidritteltermin auf. Eine freiwillige deliktorientierte Therapie einzufordern, ist rechtlich zulässig und verstösst nicht gegen Bundesrecht (Urteil des BGer 6A.18/2005 vom 5. Juli 2005 E. 3.2.3, siehe Ziff. IV.17.2). Von Beginn weg stand fest, dass die Durchführung einer sog. freiwilligen Therapie von der entsprechenden Bereitschaft des Beschwerdeführers abhing.