23 17.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist auch hinsichtlich des Mordes einzig und allein vom rechtskräftig festgestellten Sachverhalt auszugehen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 54). Der Einwand des Beschwerdeführers über die nicht auszuschliessende andere Tatvariante ist unbehelflich. 17.3.2 Bereits im Oktober 2013 informierten die BVD den Beschwerdeführer eingehend über das Bestehen der ungünstigen Legalprognose. Sie zeigten dem Beschwerdeführer die Bedeutung einer sog. freiwilligen ambulanten delikt- und störungsspezifischen Therapie