IV.14), keine Privatangelegenheit und liegt nicht im Belieben des Insassen, sondern es ist seine Pflicht der Allgemeinheit gegenüber. Er hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Sodann setzen Resozialisierungsmassnahmen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus (Urteil des BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6). Verweigert der Gefangene die aktive Mitwirkung an Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel, kann dies als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_842/2013 vom 31. März 2014 E. 3).