Insbesondere soll im Hinblick auf die Entlassung die Fähigkeit des Eingewiesenen verbessert werden, straffrei zu leben. Das Bundesgericht erachtet die Verbrechensverhütung, sog. Spezialprävention, als vordergründigstes Ziel des Strafrechts im Allgemeinen und die Resozialisierung als Hauptaufgabe des Strafvollzugs im Besonderen (BGE 124 IV 246 E. 2.b S. 247; BRÄGGER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 75, m.H.). Therapiearbeit im Strafvollzug ist, wie bereits erwähnt (siehe Ziff. IV.14), keine Privatangelegenheit und liegt nicht im Belieben des Insassen, sondern es ist seine Pflicht der Allgemeinheit gegenüber.