SK 19 367, pag. 107). Mit Verweis auf den aktuellen Bericht des FPD wendet die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 19. November 2019 ein, der Beschwerdeführer verkenne nach wie vor, dass die fehlende Notwendigkeit einer deliktorientierten Therapie in der von ihm vertretenen Haltung zur Anlasstat gründe (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 175 f.). Die für den Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze werden in Art. 75 StGB definiert. Als Vollzugsziel postuliert Art. 75 Abs. 1 StGB die Förderung des sozialen Verhaltens des Gefangenen. Insbesondere soll im Hinblick auf die Entlassung die Fähigkeit des Eingewiesenen verbessert werden, straffrei zu leben.