Damit sei gezeigt, dass ein Argument, welches zur Begründung der verweigerten bedingten Entlassung aufgeführt worden sei, wegfalle (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 129). Gemäss vorinstanzlicher Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 dürfe entsprechend in die Bewertung einfliessen, dass sich der Beschwerdeführer weigere, an den diversen diagnostizierten Störungen und Problembereichen – wenngleich keine schwere psychische Störung vorliege – zu arbeiten (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Zudem habe der FPD eine wirksame Therapie jeweils verneint, da der Beschwerdeführer nach wie vor die Anlasstat bestreite und sich einer Therapie verweigere.