29 f., 39 f.). Gestützt auf den Bericht des FPD vom 21. Oktober 2019 könne mangels einer erkennbaren psychischen Störung und angesichts eines gänzlich unauffälligen Vollzugsverhaltens, keine Indikation für eine legalprognostisch wirksame Therapie gestellt werden. Der Gutachter, Dr. med. D.________, empfehle nicht mehr, den Beschwerdeführer im Folgejahr erneut abklären zu lassen. Damit sei gezeigt, dass ein Argument, welches zur Begründung der verweigerten bedingten Entlassung aufgeführt worden sei, wegfalle (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.