22 bedingten Entlassung darin, dass vom Beschwerdeführer verlangt werde, im Rahmen einer Therapie einen Tathergang im Detail aufzuarbeiten, den er nicht so aufarbeiten könne, wie dies erwartet würde, «weil er – was nicht auszuschliessen ist – in jener Tatnacht eben doch im Auto gewartet hatte» (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9, 17, pag. 29 f., 39 f.).