IV.17.3.2). 17.2.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, soweit sie berücksichtigte, dass die Voraussetzungen für eine vollzugsrechtliche mithin freiwillige Therapie grundsätzlich gegeben sind. 17.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht rechtens, wenn die bedingte Entlassung davon abhängig gemacht werde, dass er sich einer deliktorientierten oder sonst einer Therapie unterziehe. Dies sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung für seine bedingte Entlassung nicht Voraussetzung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 9). Mithin liege der wahre Verweigerungsgrund hinsichtlich der