I.________ die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 in Bezug auf Tötungsdelikte/qualifizierten Raub im Falle einer bedingten Entlassung als gering bis moderat, jene für Eigentumsdelikte und sonstiges bisher gezeigtes Verhalten im moderaten bis deutlichen Bereich (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 662 f.; siehe Ziff. IV.24.2). Soweit kann grundsätzlich dem Beschwerdeführer Recht gegeben und eine gewisse Reduzierung der Rückfallgefahr erkannt werden. Demgegenüber bestehen insbesondere die mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbundenen Defizite nach wie vor (siehe Ziff.