Die Vorinstanz stellte somit zu Recht nicht darauf ab (vgl. zudem amtliche Akten SK 19 367, pag. 106). Vor diesem Hintergrund verliert das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument der «selten gesehenen Deutlichkeit» an Bedeutung (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 27 f.). Dr. med. J.________ vom FPD stufte im März 2010 das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als hoch ein in Bezug auf weitere Straftaten, mit welchen er in der Vergangenheit aufgefallen war und führte dieses auf seine Persönlichkeitsmerkmale zurück (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 65 f.; siehe Ziff. IV.17.2). Demgegenüber beurteilte med. pract. I.________