Nichtsdestotrotz liess er sich zu einer Einschätzung hinreissen. Er wies jedoch deutlich darauf hin, dass seine diesbezüglichen Ausführungen als «persönliche» Stellungnahme zu verstehen seien (vgl. amtliche Akten der BVD, pag. 718 f.). Diese persönliche Beurteilung des Gutachters entbindet das Gericht keineswegs, die eingangs genannte Rechtsfrage eigenständig zu beantworten. Die Vorinstanz stellte somit zu Recht nicht darauf ab (vgl. zudem amtliche Akten SK 19 367, pag.