Zum Ergänzungsgutachten vom 28. September 2018 zeigte sie überzeugend und nachvollziehbar auf, inwieweit sie diesem im Vergleich zum Erstgutachten vom 5. Juni 2018, eigenständige Bedeutung zugemessen hat (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 53). Insgesamt führte die Vorinstanz die entscheidrelevanten Gutachten und Beurteilungen in ihrem Entscheid chronologisch auf und berücksichtigte nachvollziehbar die prognoserelevanten Aspekte und Kernaussagen (vgl. amtliche Akten der SID, pag. 50 ff.). Folglich dringt der Beschwerdeführer mit der behaupteten formellen Ignorierung des Ergänzungsgutachtens nicht durch.