Massnahme angeordnet worden, ist dies zwar zutreffend. Der Einwand ist aber unbehelflich, da davon vorliegend zu keinem Zeitpunkt ausgegangen wurde und zudem vollzugsseitig bei festgestellter Therapiebedürftigkeit entsprechende Massnahmen angeordnet werden können (siehe Ziff. IV.17.2.2). Wie aufgezeigt ist eine solche Anordnung gesetzlich legitimiert. 17.2.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht etwa rügt, das Gutachten vom 5. Juni 2018 oder dessen Ergänzung vom 28. September 2018 seien nicht schlüssig (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag.