Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Sein Freiheitsentzug basiert – auch nach Erreichen des Zweidritteltermins – auf der gerichtlichen Verurteilung zur Tat bzw. seinem Verschulden angemessenen Strafe. Dass gerichtlich keine therapeutische Massnahme angeordnet wurde, schliesst die Anordnung einer freiwilligen therapeutischen Massnahme im Rahmen des Strafvollzugs nicht aus (Urteil des BGer 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9). Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies (vgl. amtliche Akten der SID, pag.